AGB

Avenum Technologie Gmbh

Für Software

ALLGEMEINE SOFTWAREBEDINGUNGEN

1. VERTRAGSABSCHLUSS

Der Vertrag kommt zustande, wenn der Auftragnehmer innerhalb der Annahmefrist entweder eine schriftliche Auftragsbestätigung sendet oder die bestellten Vertragsgegenstände liefert. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Leistungen, die der Auftragnehmer oder ein von ihm namhaft gemachtes Subunternehmen im Rahmen dieses Vertrages durchführt.

2. VERTRAGSGEGENSTAND

2.1. Erwerb des Software-Nutzungsrechtes:
Mit der Zahlung des vereinbarten Einmalbetrages erwirbt der Auftraggeber das nicht ausschließliche, nicht übertragbare und zeitlich unbeschränkte Nutzungsrecht der Software auf dem der Spezifikation entsprechenden Computersystem.

2.2. Dienstleistungen:
Gegenstand des Vertrages kann die Erbringung von Dienstleistungen sein, z. B. Ausarbeitung von Organisationskonzepten; Global- und Detailanalysen; Erstellung von Individualprogrammen; Anpassungen von Softwareprodukten; Lieferung und Installation von Software; Einschulung des Bedienungspersonals; Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung); Erstellen von Programmträgern (Kopien).

3. BIBLIOTHEKS-, STANDARDPROGRAMME UND SYSTEMSOFTWARE

3.1. Bibliotheks-, Standardprogramme und Systemsoftware werden in dem vom Hersteller spezifizierten Funktions- und Leistungsumfang geliefert. Die Verantwortung, dass der Funktions- und Leistungsumfang den betrieblichen Erfordernissen des Auftraggebers entspricht, liegt bei diesem.

3.2. Der Auftragnehmer liefert den neuesten freigegebenen und in seinem Besitz befindlichen Release der Programme, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

4. INDIVIDUALPROGRAMME

4.1. Grundlage der Erstellung von Individualprogrammen ist die vom Auftraggeber firmenmäßig gezeichnete, vollständige schriftliche Leistungsbeschreibung.

4.2. Übernimmt der Auftragnehmer die Erstellung der schriftlichen Leistungsbeschreibung, so gelten hiefür ebenfalls diese Software-Bedingungen. Die Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dem Auftragnehmer zu diesem Zweck zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen liegt beim Auftraggeber.

4.3. Nachträgliche Änderungen der Leistungsbeschreibung können zu Termin- und/oder Preisänderungen führen und müssen immer in schriftlicher Form getätigt werden.

4.4 Ist die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich, hat der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend, dass eine Ausführung möglich wird, kann der Auftragnehmer die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, kann der Auftragnehmer den Ersatz seiner bis dahin aufgelaufenen Kosten und Spesen verlangen.

4.5. Ändert der Auftragnehmer die Leistungsbeschreibung nach Auftragserteilung, ist der Auftragnehmer berechtigt den entstanden mehr Aufwand zuzüglich in Rechnung zu stellen.

4.6. Der Auftraggeber ist verpflichtet nach Übergabe der Leistung (Software) einen gesamten Applikationstest durchzuführen und ev. Mängel in schriftlicher Form dem Auftragnehmer mitzuteilen. Jede gelieferte Version muss durch den Auftraggeber vor Inbetriebnahme (Echt-Betrieb) diesem Test unterzogen werden.

5. DIENSTLEISTUNGEN

5.1. Dienstleistungen werden grundsätzlich nach tatsächlichem Zeitaufwand abgerechnet.

5.2. Für die Erbringung bestimmter Dienstleistungen vom Auftragnehmer genannte Aufwandsangaben sind Richtwerte, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart wurde. In jedem Fall hat der Auftraggeber allfällige erhöhte Aufwendungen zu verantworten, die durch ihn oder seine Erfüllungsgehilfen verursacht wurden (z. B.: Nichtbereitstellung von Maschinenzeit, fehlende oder mangelhafte Testdaten, nicht oder mangelhaft ausgebildetes Bedienungspersonal).

5.3. Werden Dienstleistungen vereinbarungsgemäß nicht am Erfüllungsort erbracht, so gelten Wegzeiten ab Dienstort des mit der Erbringung der Leistung betrauten Softwarespezialisten als Arbeitszeit.

6. PREISE

6.1. Software-Nutzungsrecht:
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise zu verrechnen. Erhöht sich der Fakturenpreis gegenüber dem Vertragspreis um mehr als 10%, so hat der Auftraggeber das Recht, hinsichtlich des betroffenen Softwareprogramms vom Vertrag zurückzutreten. Die Kosten der zur Lieferung der Softwareprogramme notwendigen Programmträger werden gesondert in Rechnung gestellt.

6.2. Dienstleistungen:
Es wird der tatsächliche Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung jeweils gültigen Tarifen des Auftragnehmers, zuzüglich allfälliger Kosten für Fahrten, Tag- und Nächtigungsgelder, verrechnet. Die für die Erbringung der Dienstleistung notwendigen Materialien (Programmträger, Datenträger, Formulare und Testläufe usw.) sind vom Auftraggeber beizustellen oder werden vom Auftragnehmer gesondert in Rechnung gestellt.

7. LIEFERUNG

7.1. Die Lieferung von Softwareprodukten, Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten des Auftraggebers.

7.2. Teillieferungen, Teilleistungen und Vorlieferungen sind zulässig.

7.3. Eine aus beim Auftraggeber liegenden Gründen erforderliche Aufbewahrung von Liefergegenständen wird diesem verrechnet und gilt als Lieferung.

7.4. Wird der vereinbarte Liefertermin aus allein vom Auftragnehmer zu vertretenden Gründen überschritten, ist der Auftraggeber berechtigt, nach Setzen einer angemessenen, mindestens neunzigtägigen Nachfrist, vom Vertrag hinsichtlich der in Verzug befindlichen Lieferungen und Leistungen zurückzutreten.

7.5. Liefertermine für Individualprogramme rechnen ab dem Vorliegen der vom Auftraggeber firmenmäßig gezeichneten endgültigen Leistungsbeschreibung beim Auftragnehmer.

7.6. Die Lieferfrist wird durch alle vom Parteiwillen unabhängigen Umständen, wie z. B. nicht rechtzeitige Belieferung durch die Vorlieferanten, Fälle höherer Gewalt, unvorhersehbare Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden und Arbeitskonflikte, um die Dauer der Hinderung verlängert.

8. ÜBERGABE

8.1. Als Zeitpunkt gilt der Tag der Lieferung.

8.2. Der Auftraggeber hat die ihm gelieferte Software, insbesondere Individualprogramme und Anpassungen von Bibliotheks- und Standardprogrammen, auf Vollständigkeit und Übereinstimmung zu überprüfen.

8.3. Erfolgt innerhalb von 30 Tagen ab der Übergabe keine berechtigte schriftliche Mängelrüge an den Auftragnehmer, so gilt die Software als abgenommen. Unwesentliche Mängel verzögern die Programmabnahme nicht. Im Echtbetrieb befindliche Softwareprogramme gelten vom Auftraggeber als abgenommen.

8.4. Dienstleistungen gelten unmittelbar nach ihrer Erbringung als übernommen, sofern keine Mängelrüge erhoben wird.

9. ZAHLUNG

9.1. Der Auftragnehmer legt jeweils nach erfolgter Lieferung oder Leistung Rechnung. Erstrecken sich Leistungen vereinbarungsgemäß über einen Zeitraum von mehr als vier Wochen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach jeweils vier Wochen eine den erbrachten Leistungen entsprechende Teilrechnung zu legen.

9.2. Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen sind 14 Tage nach Fakturendatum ohne Abzug und spesenfrei fällig.

9.3. Die Einhaltung der zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Zahlungstermine aus diesem und anderen Rechtsgeschäften bildet eine wesentliche Voraussetzung für die Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in der Höhe von 7,5% über der Bankrate der Österreichischen Nationalbank verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten im Falle von Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte fällig zu stellen.

9.4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen Bemängelungen zurückzuhalten.

10. EIGENTUMSRECHT UND URHEBERRECHT

10.1. Softwareprogramme (ausgenommen das Datenträgermaterial) sowie in Softwareprogrammen verwendete Dienstprogramme und Routinen, und die diesen beigefügten Dokumentationen, enthalten vertrauliches geistiges Eigentum des Auftragnehmers und/oder deren Lizenzgebern; sie bleiben zeitlich unbegrenzt uneingeschränktes Eigentum des Auftragnehmers bzw. der Lizenzgeber. Eine entgeltliche und unentgeltliche Überlassung an Dritte sowie das Anfertigen von Kopien für derartige Zwecke sowie jede andere das Eigentumsrecht der Auftragnehmers oder der Lizenzgeber schmälernde Handlung ist nicht zulässig. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Copyright- und Eigentumsvermerke weder aus der Software noch aus der Dokumentation zu entfernen.

10.2. Die Anfertigung von Kopien der Softwareprogramme für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien mit übertragen werden.

10.3. Ein Verstoß gegen die Eigentums- und Werknutzungsrechte des Auftragnehmers und/oder deren Lizenzgeber berechtigt den Auftragnehmer gem. UrhG, dem Auftraggeber die weitere Nutzung der betreffenden Software zu untersagen und ihn auf Unterlassung, Urteilsveröffentlichung, Zahlung eines angemessenen Entgelts sowie Schadenersatz zu klagen.

10.4. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass die von ihm in Auftrag gegebenen Programme in die Programmbibliothek des Auftragnehmers zur allgemeinen Nutzung des Auftragnehmers als Gegenleistung dafür aufgenommen werden, dass seine Programme durch die Nutzung anderweitiger Erfahrungen und Unterlagen für ihn wirtschaftlicher und kostengünstiger erarbeitet werden konnten, als dies ohne Inanspruchnahme derartiger Hilfsmittel der Fall gewesen wäre.

10.5. Sollte für die Herstellung der Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung beim Auftragnehmer zu beauftragen. Kommt der Auftragnehmer dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.

11. GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG

11.1. Der Auftragnehmer leistet Gewähr, dass die vertragsgegenständliche Software vollständig auf einen einwandfrei lesbaren Datenträger kopiert wurde. Sonstige Mängel unterliegen der Gewährleistung, wenn sie reproduzierbar sind.

11.2. Der Auftragnehmer ist im Rahmen seiner Gewährleistung bzw. Haftung binnen 6 Monaten nach Lieferung verpflichtet, Mängel der Vertragsgegenstände bzw. der vertraglich bedungenen Dienstleistungen, die bei Übergabe vorhanden waren, nach seiner Wahl am Erfüllungsort durch Verbesserung, kostenlosen Austausch, Preisminderung bei sonstiger Brauchbarkeit oder Gutschrift gegen Rücknahme der mangelhaften Vertragsgegenstände innerhalb angemessener Frist zu beheben. Voraussetzung hiefür ist eine schriftliche Mängelrüge des Auftraggebers, welche dieser unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 30 Tagen ab der Übergabe der Lieferung oder Leistung erhebt. Sonstige Rechtsfolgen der Mangelhaftigkeit der Vertragsgegenstände sind ausgeschlossen. Für Fremdsoftware gelten die Bestimmungen des jeweiligen Herstellers.

11.3. Von der Gewährleistung ausgenommen sind Mängelbehebungen infolge externer Einflüsse (wie z.B. Eingriffe durch den Auftraggeber, dessen Erfüllungsgehilfen oder Dritte) oder infolge der Verwendung der Vertragsgegenstände auf einem anderen als dem spezifizierten Computersystem bzw. aufgrund nicht widmungsgemäßer Verwendung der vertragsgegenständlichen Softwareprogramme. Werden die Vertragsgegenstände in Verbindung mit Geräten und/oder Programmen Dritter und/oder vom Auftraggeber oder dessen Erfüllungsgehilfen selbst erstellter Programme eingesetzt, besteht eine Gewährleistung für Funktions- und Leistungsmängel der Vertragsgegenstände nur dann, wenn solche Mängel auch ohne eine derartige Verbindung auftreten.

11.4. Der Auftragnehmer haftet für Schäden nur, wenn ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. In jedem Fall ist eine Haftung für Folgeschäden und Vermögensschäden, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, entgangenen Gewinns, erwarteter, aber nicht eingetretener Ersparnisse, Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber, mittelbare Schäden sowie Schäden an aufgezeichneten Daten, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

12. SONSTIGE LEISTUNGEN

Für alle Vereinbarungen über Lieferung und Installation von Hardware und Wartungsleistungen für Hard- und Software gelten jeweils die für diese Leistungen zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen und bilden in jedem Fall eigene Rechtsgeschäfte, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

13. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

13.1. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

13.2. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen. Für eventuelle Streitigkeiten gilt die ausschließliche örtliche Zuständigkeit des sachlich in Betracht kommenden Gerichtes in Wien als vereinbart. Es gilt österreichisches Recht.

13.3. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.

Für Handel

ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN (Handel)

1. VERTRAGSABSCHLUSS

Der Kaufvertrag kommt zustande, wenn der Auftragnehmer innerhalb der Annahmefrist entweder eine schriftliche Auftragsbestätigung sendet oder die bestellten Vertragsgegenstände liefert. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Leistungen, die der Auftragnehmer oder ein von ihm namhaft gemachtes Subunternehmen im Rahmen dieses Vertrages durchführt.

2. PREISE

Der Auftragnehmer ist berechtigt, die am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise zu verrechnen. Erhöht sich der Fakturenpreis um mehr als 5 %, so hat der Auftraggeber das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten.

3. LIEFERUNG

3.1. Vertragsgegenstände sind, soweit erforderlich, verpackt und bis zur vereinbarten Lieferadresse durch den Auftragnehmer transportversichert.

3.2. Teillieferungen und Vorlieferungen sind zulässig.

3.3. Transportschäden sind vom Auftraggeber sofort nach Empfang der Vertragsgegenstände beim Transportunternehmen zu beanstanden und dem Auftragnehmer zu melden.

3.4. Eine aus beim Auftraggeber liegenden Gründen erforderliche Aufbewahrung wird diesem verrechnet und gilt als Lieferung.

3.5. Wird der vereinbarte Liefertermin aus allein vom Auftragnehmer zu vertretenden Gründen überschritten, ist der Auftraggeber berechtigt, nach Setzen einer angemessenen, mindestens neunzigtägigen Nachfrist, vom Kaufvertrag hinsichtlich der in Verzug befindlichen Lieferung zurückzutreten.

3.6. Die Lieferfrist wird durch alle vom Parteiwillen unabhängigen Umständen, wie z. B. nicht rechtzeitige Belieferung durch die Vorlieferanten, Fälle höherer Gewalt, unvorhersehbare Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden und Arbeitskonflikte, um die Dauer der Hinderung verlängert.

4. ZAHLUNG

4.1. Der Auftragnehmer legt jeweils nach erfolgter Lieferung Rechnung.

4.2. Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen sind 14 Tage nach Fakturendatum ohne Abzug und spesenfrei fällig.

4.3. Die Einhaltung der zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Zahlungstermine aus diesem und anderen Rechtsgeschäften bildet eine wesentliche Voraussetzung für die Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in der Höhe von 7,5 % über der Bankrate der Österreichischen Nationalbank verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten im Falle von Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte fällig zu stellen.

4.4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen Bemängelungen zurückzuhalten.

5. EIGENTUMSRECHT

Die Vertragsgegenstände bleiben bis zur restlosen Bezahlung (einschließlich Zinsen und Kosten) uneingeschränktes Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber hat für diese Zeit für die ordnungsgemäße Instandhaltung (Wartung und Reparatur) auf seine Kosten zu sorgen. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen vor restloser Bezahlung sind nicht zulässig.

6. GEWÄHRLEISTUNG/GARANTIE UND HAFTUNG

6.1. Der Auftragnehmer ist im Rahmen seiner Gewährleistung bzw. Haftung binnen 6 Monaten nach Lieferung verpflichtet, Mängel der Vertragsgegenstände, die bei Übergabe vorhanden waren, nach seiner Wahl am Erfüllungsort durch Verbesserung, kostenlosen Austausch oder Gutschrift gegen Rücknahme der mangelhaften Vertragsgegenstände zu beheben. Voraussetzung hiefür ist eine schriftliche Mängelrüge des Auftraggebers, welche dieser unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung, erhebt. Sonstige Rechtsfolgen der Mangelhaftigkeit der Vertragsgegenstände sind ausgeschlossen. Für Fremdsoftware gelten die Bestimmungen des jeweiligen Herstellers.

6.2. Von der Gewährleistung ausgenommen sind Verschleißteile und Zubehör (wie z.B. Datenträger, Typenräder) sowie Reparaturen infolge externer Einflüsse (wie z.B. die Verwendung nicht autorisierter Datenträger oder Eingriffe Dritter). Werden die Vertragsgegenstände in Verbindung mit Geräten und/oder Programmen Dritter eingesetzt, besteht eine Gewährleistung für Funktions- und Leistungsmängel der Vertragsgegenstände nur dann, wenn solche Mängel auch ohne eine derartige Verbindung auftreten.

6.3. Über den Gewährleistungsrahmen hinaus können zusätzliche Garantieleistungen bestellt werden. Für diese Leistungen kommen die Allgemeinen Bedingungen für Hardwarewartung zur Anwendung.

6.4. Der Auftragnehmer haftet für Schäden nur, wenn ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. In jedem Fall ist eine Haftung für Folgeschäden und Vermögensschäden, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, entgangenen Gewinns, erwarteter, aber nicht eingetretener Ersparnisse, Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber, mittelbare Schäden sowie Schäden an aufgezeichneten Daten, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

7. VORBEREITUNG DES AUFSTELLUNGSORTES

Der Auftraggeber bereitet den Aufstellungsort den Spezifikationen des Auftragnehmers entsprechend vor (Stromanschluss, Verkabelung usw.). Hierbei ist der Auftragnehmer auf Wunsch durch fachmännische Beratung gegen Kostenersatz (vereinbartes Pauschale oder nach Aufwand) behilflich. Der Auftraggeber kann Installationsmaterial vom Auftragnehmer gegen separate Verrechnung beziehen.

8. SONSTIGE LEISTUNGEN

Für alle Vereinbarungen über Software-Leistungen, Instandhaltungsleistungen für Wartung und Reparatur und Schulungskurse gelten jeweils die für diese Leistungen zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen und bilden in jedem Fall eigene Rechtsgeschäfte, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

9. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

9.1. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

9.2. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen. Für eventuelle Streitigkeiten gilt die ausschließliche örtliche Zuständigkeit des sachlich in Betracht kommenden Gerichtes in Wien als vereinbart. Es gilt österreichisches Recht.

9.3. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.

Für Support

ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN (Support)

1. VERTRAGSUMFANG UND GÜLTIGKEIT

Die nachstehenden Bedingungen für alle Dienstleistungen und Lieferungen, die der Auftragnehmer oder ein von ihm namhaft gemachtes Subunternehmen im Rahmen dieses Vertrages für die installierten Computersysteme durchführt. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen.

2. VERTRAGSGEGENSTAND

Die Durchführung der jeweils in der Leistungsbeschreibung definierten vertragsgegenständlichen Leistungen durch den Auftragnehmer erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart wurde, nach seiner Wahl am Standort des vertragsgegenständlichen Produktes oder in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers oder des Subunternehmens innerhalb der jeweils normalen Arbeitszeit. Erfolgt auf Wunsch des Auftraggebers eine Leistungserbringung außerhalb der normalen Arbeitszeit, werden die Mehrkosten gesondert in Rechnung gestellt. Die Auswahl des die vertragsgegenständlichen Leistungen erbringenden Mitarbeiters obliegt dem Auftragnehmer, der berechtigt ist, hiefür auch Dritte heranzuziehen. Der Auftraggeber wird sicherstellen, dass er oder eine von ihm beauftragte Person während der Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen am Standort anwesend ist und die vom Auftragnehmer gelieferten und zur Verfügung gestellten Hilfsmittel sowie Datenträger, Testgeräte, Wartungspläne, Testprogramme sowie Handbücher und Dokumentationen verfügbar sind. Bei Wartung von Fremdsoftwareprodukten gelten die Bestimmungen der jeweiligen Hersteller.

3. PREISE

3.1. Die genannten Preise verstehen sich ab Erfüllungsort. Die Kosten von Programmträgern (z. B. Magnetbändern, Magnetplatten, Magnetbandkassetten) sowie Dokumentationen und allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.

3.2. Für Dienstleistungen, die in den Räumlichkeiten des Auftraggebers erbracht werden, trägt der Auftraggeber die Kosten für Fahrt, Aufenthalt und Wegzeit für die mit der Ausführung der Dienstleistung beauftragten Personen des Auftragnehmers.

3.3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei nach Vertragsabschluss eintretenden Steigerungen von Lohn- und Materialkosten bzw. sonstigen Kosten und Abgaben, die umseitig angeführten Pauschalbeträge entsprechend zu erhöhen und dem Auftraggeber ab dem auf die Erhöhung folgenden Monatsbeginn anzulasten. Die Erhöhungen gelten vom Auftraggeber von vornherein akzeptiert, wenn sie nicht mehr als 10% jährlich betragen.

3.4. Alle Gebühren und Steuern (insbesondere USt) werden aufgrund der bei Vertragsabschluss bestehenden Gesetzeslage berechnet. Falls die Abgabenbehörden darüber hinaus nachträglich Steuern und Abgaben vorschreiben, gehen diese zu Lasten des Auftraggebers.

4. LIEFERTERMINE

4.1. Der Auftragnehmer ist bestrebt, innerhalb angemessener Frist auf die jeweiligen Anfragen des Auftraggebers während der normalen Arbeitszeit des Auftragnehmers Auskunft zu geben.

4.2. Dem Auftraggeber steht wegen Überschreitung der in Aussicht gestellten Termine weder das Recht auf Rücktritt noch auf Schadenersatz zu.

4.3. Teillieferungen und Vorlieferungen sind zulässig.

5. ZAHLUNG

5.1. Die vereinbarten Pauschalkostenbeträge sind vom Auftraggeber für das Kalederjahr/Teiljahr im Vorhinein zahlbar.

5.2. Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen sind 14 Tage nach Fakturendatum ohne Abzug und spesenfrei fällig.

5.3. Die Einhaltung der zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Zahlungstermine aus diesem und anderen Rechtsgeschäften bildet eine wesentliche Voraussetzung für die Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in der Höhe von 7,5 % über der Bankrate der Österreichischen Nationalbank verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten im Falle von Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte fällig zu stellen.

5.4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen Bemängelungen zurückzuhalten.

6. VERTRAGSDAUER

Das Vertragsverhältnis, welches eine fachgerechte Installation des ordnungsgemäß erworbenen vertragsgegenständlichen Softwareprogrammes voraussetzt, beginnt mit Unterzeichnung des Vertrages und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Dieser Vertrag kann unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres von einem der Vertragspartner schriftlich gekündigt werden, frühestens jedoch nach Ablauf des 36. Vertragsmonates.

7. HAFTUNG

Der Auftragnehmer haftet für Schäden nur, wenn ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. In jedem Fall ist eine Haftung für Folgeschäden und Vermögensschäden, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, entgangenen Gewinns, erwarteter, aber nicht eingetretener Ersparnisse, Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber, mittelbare Schäden sowie Schäden an aufgezeichneten Daten, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

8. STANDORT

Der Standort der vertragsgegenständlichen Computersysteme ist vertraglich festgelegt. Bei einem eventuellen Standortwechsel der Computersysteme ist der Auftragnehmer berechtigt, den Pauschalkostenersatz neu festzulegen oder den Vertrag vorzeitig aufzulösen.

9. EIGENTUMSRECHT UND URHEBERRECHT

9.1. Softwareprogramme (ausgenommen das Datenträgermaterial) sowie in Softwareprogrammen verwendete Dienstprogramme und Routinen, und die diesen beigefügten Dokumentationen, enthalten vertrauliches geistiges Eigentum des Auftragnehmers und/oder deren Lizenzgebern; sie bleiben zeitlich unbegrenzt uneingeschränktes Eigentum des Auftragnehmers bzw. der Lizenzgeber. Eine entgeltliche und unentgeltliche Überlassung an Dritte sowie das Anfertigen von Kopien für derartige Zwecke sowie jede andere das Eigentumsrecht der Auftragnehmers oder der Lizenzgeber schmälernde Handlung ist nicht zulässig. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Copyright- und Eigentumsvermerke weder aus der Software noch aus der Dokumentation zu entfernen.

9.2. Die Anfertigung von Kopien der Softwareprogramme für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien mit übertragen werden.

9.3. Ein Verstoß gegen die Eigentums- und Werknutzungsrechte des Auftragnehmers und/oder deren Lizenzgeber berechtigt den Auftragnehmer gem. UrhG, dem Auftraggeber die weitere Nutzung der betreffenden Software zu untersagen und ihn auf Unterlassung, Urteilsveröffentlichung, Zahlung eines angemessenen Entgelts sowie Schadenersatz zu klagen.

9.4. Sollte für die Herstellung der Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung beim Auftragnehmer zu beauftragen. Kommt der Auftragnehmer dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.

10. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

10.1. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

10.2. Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß § 20 Datenschutzgesetz einzuhalten.

10.3. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen. Für eventuelle Streitigkeiten gilt die ausschließliche örtliche Zuständigkeit des sachlich in Betracht kommenden Gerichtes in Wien als vereinbart. Es gilt innerstaatliches österreichisches Recht.

10.4. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.

Avedium Technologie Gmbh

AGB Avedium

ALLGEMEINE BEDINGUNGEN

Für alle Avedium-Leistungen, auch solche, die hier nicht besonders erwähnt sind, gelten folgende allgemeine Bedingungen. Andere Bedingungen sind für uns nur bindend, wenn wir sie schriftlich anerkannt haben.

1. Angebote/Aufträge/Gebühren

Alle Avedium-Angebote werden freibleibend ohne Gewähr abgegeben. Sie werden erst durch eine Auftragsbestätigung oder einen Vertrag in Kraft gesetzt. Bereitstellung und Betriebskosten von Maschinen für die Durchführung des Auftrages gehen allein zu Lasten des Auftraggebers. Die Durchführung der Arbeiten, also deren äußerer Ablauf, erfolgt unter der Verantwortung des Auftraggebers. Der Versand von Materialien und Unterlagen von uns zum Auftraggeber erfolgt auf unsere Rechnung, aber auf Gefahr des Auftraggebers. Bei allen Tätigkeiten gelten die Sätze der Avedium-Preis- und Konditionsliste für

– Personalleistungen – Reisezeiten
– Reisekosten – Spesen
– Übernachtungen
– Leitungskosten für die Kommunikation der Rechner
Tätigkeiten ohne besondere Vereinbarungen werden entsprechend den Konditionen der Preisliste nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet.

2. Mehrwertsteuer

Avedium-Angebote und Auftragsbestätigungen enthalten keine gesetzliche Mehrwertsteuer. Diese wird immer gesondert in Rechnung gestellt.

3. Schadenersatzansprüche/Haftung

Avedium haftet nicht für Schäden, es sei denn, dass ein Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens Avedium verursacht worden ist. Eine Haftung der Avedium für vereinbarte Beschaffenheit bleibt unberührt. Im Falle, dass das von der Avedium erstellte Programm fehlerhaft läuft oder sonst einen Mangel aufweist, sind die Rechte des Auftraggebers auf die Nachbesserung beschränkt, es sei denn, Avedium hat den Mangel arglistig verschwiegen. Der Auftraggeber räumt der Avedium zwei Versuche zur Nachbesserung ein. Sollte die Beseitigung des Mangels nach zweimaligem Versuch fehlschlagen, ist der Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Minderung berechtigt. Die Haftung von Avedium für Schäden, die sich unmittelbar aus dem mangelhaften Teil der Leistung oder Lieferung der Avedium ergeben, ist je Schadensfall auf 50.000,00 Euro oder, wenn der Schaden darüber hinausgeht, auf den Auftragswert – unter Ausschluss des Kaufpreises von Hardware – begrenzt. Die Avedium haftet ferner nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Schäden aus Ansprüchen Dritter gegenüber dem Kunden, sofern und solange Avedium nicht schuldhaft von dem Auftrag und den Weisungen des Kunden abgewichen ist. Die Avedium haftet auch nicht für sonstige mittelbare oder nicht vorhersehbare Folgeschäden; die Haftung für Vorsatz bleibt unberührt. Bei Leistungen gegen laufend zu zahlende Pauschale sind Schadenersatzansprüche je Schadenfall auf die in demjenigen Jahr zu zahlende Pauschale begrenzt, in dem der einzelne Schadenfall entsteht. Der Auftraggeber verpflichtet sich, in regelmäßigen Abständen, d.h. in der Regel jeden Tag, die Daten, die mit von der Avedium gelieferten Produkten oder Programmen bearbeitet werden, zu sichern. Die Avedium haftet nicht für den Verlust oder die Entstellung nicht gesicherter Daten. Soweit die von uns erbrachte Leistung auf bereits vorgegebene Teillösung aufbaut, sind wir nicht verpflichtet, diese vorgegebenen Lösungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Gefahr und Risiko der Unrichtigkeit dieser Vorlösung trägt allein und ausschließlich der Auftraggeber. Das Gleiche gilt bei der Anpassung oder Änderung fremder Programmprodukte. Im übrigen wird von uns für die übergebenen Testdaten die Funktion des Programms gewährleistet. Dies gilt nur für den Fall, dass die Testdaten, die zur Abnahme führen, von beiden Parteien unterschrieben sind. Stellt der Kunde keine Testdaten zur Verfügung, dann wird die Funktion nur für die mit eigenen Testdaten erzeugten Datenkonstellationen gewährleistet. Der Auftragnehmer haftet nicht für wettbewerbs-, marken- oder urheberrechtliche Verstöße Dritter, die er nicht kennt oder kennen muss. Eine Haftung insbesondere für urheberrechtliche Verstöße für seitens des Kunden gelieferte Daten und Dateien wird aus-geschlossen. Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass die Programme – auch in künftigen Programmständen – frei von Rechten Dritter sind, die deren Nutzung einschränken. Der Auftragnehmer stellt den Kunden von Schadensersatzansprüchen Dritter wegen Schutzrechtsverletzungen frei. Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden geltend, dass die Programme seine Rechte verletzen würden, benachrichtigt der Kunde unverzüglich schriftlich den Auftragnehmer. Er überlässt es dem Auftragnehmer, soweit wie zulässig, die geltend gemachten Ansprüche auf dessen Kosten abzuwehren. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur, wenn er eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die bei Vertragsschluss bestehende Deckung seiner Betriebshaftpflicht aufrechtzuerhalten. Für Arbeiten die ausschließlich im Stundensatz ausgeführt werden, haftet Avedium nur für Vorsatz. Für alle bisher nicht geregelten Fälle ist die Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, beschränkt auf den Rechnungsbetrag der betroffenen Leistung. Der Anbieter haftet für Verletzungen von Rechten Dritter nur innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie am Ort der vertragsgemäßen Nutzung der Leistung.

4. Pflichten des Kunden

Der Kunde ist verpflichtet, die übergebenen Bedienungsanleitungen zu befolgen. Der Kunde trifft zeitlich unbegrenzt Vorsorge, dass die ihm überlassenen Programme und Programmunterlagen ohne Zustimmung des Auftragnehmers Dritten nicht zugänglich werden.

5. Lieferzeit

Ist bei einem Programmierleistungsvertrag keine feste Zeit für den Beginn der Leistung vereinbart, dann hat der Auftragnehmer das Recht vom Vertrag zurück zu treten, wenn der Auftraggeber die vereinbarte Leistung nicht innerhalb von 12 Monaten nach Vertragsunterzeichnung durch den Auftraggeber anfordert. Der Rücktritt hat durch einen eingeschriebenen Brief zu erfolgen, der Auftraggeber verliert damit alle Rechte aus dem Vertrag. Ist bei einem Vertrag für Programmüberlassungen keine feste Lieferzeit im Vertrag vereinbart, wird dem Auftraggeber das in der Leistungsbeschreibung angeführte Programm 6 Monate nach Unterzeichnung des Vertrages durch den Auftraggeber überlassen, falls es von ihm nicht zu einem früheren Zeitpunkt angefordert wurde. Der vereinbarte Preis wird mit dieser Anlieferung fällig.

6. Vergütung

Die Vergütung regelt sich individuell nach dem jeweiligen Vertrag. Vertraglich vereinbarte Vergütungen, Stunden und Mindestumsätze können von dem Auftragnehmer mit einer Frist von 3 Monaten durch schriftliche Erklärung an die Veränderungen der Marktpreise, Lohn- und Lohnnebenkosten angepasst werden. Im Falle einer Erhöhung der Preise kann der Auftraggeber den Vertrag mit einer Frist von 30 Tagen zu dem Zeitpunkt kündigen, zu dem die Erhöhung in Kraft tritt. Der Schätzpreis ist unverbindlich. Abgerechnet wird nach dem tatsächlichen Umfang der erbrachten Leistungen. Bei vorzeitiger Vertragsbeendigung durch fristlose Kündigung nach Preiserhöhung, werden die bis dahin anfallenden Stunden einschließlich Reisezeiten sowie ggf. gesondert zu berechnende Aufwendungen aufgrund der Sonderwünsche des Auftraggebers in Rechnung gestellt. Werden im Zusammenhang mit der Durchführung eines Vertrages nach Vertragsabschluss zusätzlich Steuern oder sonstige Abgaben erhoben, so können die Preise entsprechend berichtigt werden.

7. Wirksamkeit des Vertrages, Rücktrittsrecht

Unabhängig von der Dauer des einzelnen Vertrages hat jeder Vertragspartner ein Recht zur fristlosen Kündigung in schriftlicher Form, falls einer der Vertragspartner einen wesentlichen Teil des Vertrages vorsätzlich verletzt. Wenn nach bereits erbrachten Avedium-Leistungen zu einem späteren Zeitpunkt weitere Avedium-Leistungen erfolgen, gelten auch hierfür diese Vertragsbedingungen. Ein Rücktrittsrecht von diesen Verträgen ist für beide Vertragspartner ausgeschlossen, es sei denn, dass es ausdrücklich geregelt ist. Sind einzelne Bestimmungen eines Vertrages unwirksam, werden die übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.

8. Rechnungen, Zahlungen

Soweit nichts anderes vereinbart oder in den vorhergehenden Punkten beschrieben ist, sind Zahlungen sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzüge zu leisten. Der Kunde kann Rechnungen über Vergütung nach Aufwand nur innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bestreiten. Die Avedium Technologie GmbH wird ihn bei Rechnungsstellung darauf hinweisen. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu zahlen. Es sei denn, der Kunde weist einen geringeren Verzugsschaden nach.

9. Zurückbehaltungsrecht/Aufrechnung

Das Recht, die Programme zu benutzen, ruht, wenn der Kunde in Zahlungsverzug ist. Der Kunde ist − unbeschadet seines Rechts, Zahlungen wegen unvollständiger oder fehlerhafter Gegenleistung zu verweigern − nicht befugt, Zahlungen zurückzuhalten. Er kann nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder die von der Avedium Technologie GmbH anerkannt worden sind.

10. Nebenabreden/Änderungen/Ergänzungen

Nebenabreden/Änderungen/Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine eventuelle Aufhebung dieser Schriftformvereinbarung. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.

11. Geheimhaltung

Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, Informationen über Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln. Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter zur Wahrung der Vertraulichkeit. Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt nicht für Ideen, Konzeptionen, Know-how und Techniken, die sich auf Programmerstellung beziehen, sowie für Daten, die dem Auftragnehmer bereits bekannt sind oder außerhalb eines Vertrages bekannt waren oder bekannt werden. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung unserer eigenen Interessen erforderlich ist, insbesondere in solchen Fällen, in denen der Auftraggeber gegen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen verstoßen hat. Gesetzliche Verpflichtungen zu vertraulichen Behandlungen bleiben unberührt.

12. Verjährung und Abnahme

Die Verjährungsfrist für Ansprüche gegen die Avedium Technologie GmbH beträgt 2 Jahre, sofern nicht kürzere gesetzliche Vorschriften gelten, die dann Vorrang haben. Ist der Auftraggeber kein Verbraucher, so verjähren seine Gewährleistungsansprüche gegenüber der Avedium nach einem Jahr, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem die Abnahme erfolgt ist. Die Abnahme erfolgt nach Fertigstellung der Gesamtleistung, in der Regel nach der Installation des Programms auf der Hardware des Anwenders sowie der Ersteinweisung. Nach der Installation des Programms weist die Avedium durch angemessene Abnahmetests das Vorhandensein der vereinbarten Beschaffenheit sowie der wesentlichen Programmfunktionen nach. Auf Verlangen des Kunden sind für einen Abnahmetest von ihm bereitgestellte Testdaten zu verwenden sowie bestimmte Arten zusätzlicher Tests durchzuführen, die er für notwendig hält, um das Programm praxisnah zu prüfen. Hat die Software die Abnahmetests bestanden, hat der Kunde auf Verlangen der Avedium eine schriftliche Abnahmeerklärung abzugeben. Gegebenenfalls festgestellte kleinere Mängel sind in der Abnahmeerklärung festzuhalten. Die Abnahme darf nicht wegen unerheblicher Mängel verweigert werden. Die Firma Avedium kann zur Abgabe der Abnahmeerklärung eine angemessene Frist setzen, nach deren Ablauf die Software als abgenommen gilt.

13. Loyalität

Der Kunde und Avedium verpflichten sich gegenseitig zur Loyalität. Insbesondere unterlassen sie vor Ablauf von 24 Monaten die Beschäftigung inkl. Anstellung von Mitarbeitern des Vertragspartners. Ausnahmen sind nur im gegenseitigen Einverständnis möglich. Bei Zuwiderhandlung wird eine Vertragsstrafe von EUR 50.000,- an den anderen Partner fällig.

14. Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt, die Avedium GmbH die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen sie, die Erfüllung ihrer Verpflichtung um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen z. B. Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände, von denen Avedium unmittelbar oder mittelbar betroffen ist, gleich.

15. Recht an Arbeitsergebnissen

Alle schriftlichen und maschinenlesbaren, in Erfüllung eines Vertrages ausschließlich und unmittelbar für den Auftraggeber geschaffenen Arbeitsergebnisse, wie Programme, Bänder, Listen u. a. Programmdokumentationen gehören, vorbehaltlich einer anderen ausdrücklichen Bestimmung in dem Vertrag, dem Auftraggeber. Über Ideen, Konzeptionen, Know-how und Techniken, die sich auf die Datenverarbeitung beziehen und die von uns oder gemeinschaftlich mit einem Auftraggeber entwickelt werden, kann jeder Vertragspartner frei verfügen. Wir sind nicht gehindert, Material zu entwickeln und Dritten Nutzung zu überlassen, das einem an andere Auftraggeber gelieferten Material ähnlich ist. Bei der Entwicklung von Material für Dritte werden wir jedoch die Erfüllung dieses Vertrages ausschließlich und unmittelbar für den Auftraggeber geschaffenen Arbeitsergebnisse weder ganz noch teilweise kopieren. Das von uns verkaufte Programm darf ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht an Dritte weitergegeben oder vervielfältigt werden. Avedium ist berechtigt, vom Auftraggeber, Verwender und Besitzer des Programms zu verlangen, dass alle ohne Zustimmung der Avedium oder unter Verletzung der Urheberrechte der Avedium hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke vernichtet oder an Avedium herausgegeben werden. Der Auftraggeber gewährleistet, dass keine Vervielfältigungen, die die Urheberrechte der Avedium verletzen, hergestellt oder verbreitet werden und dass er diese Verpflichtungen auch seinen Mitarbeitern auferlegt.

16. Allgemeine Regelungen zur Fehlerbeseitigung

Treten bei vertragsmäßiger Benutzung Fehler auf, hat der Kunde dies der Avedium unverzüglich anzuzeigen. Der Kunde ist verpflichtet, das Auftreten der Fehler und den Inhalt der Fehlermeldungen sowie alle weiteren zweckdienlichen Informationen schriftlich zu dokumentieren Die Vertragspartner sind sich einig, dass die Fehlerbeseitigung nur dann in Betracht kommt, wenn der gerügte Fehler wiederholbar ist. Der Kunde hat den Auftragnehmer im Rahmen des Zumutbaren bei der Beseitigung von Fehlern zu unterstützen, insb. auf Wunsch des Auftragnehmers das Programm, wie es bei Auftreten des Fehlers benutzt wurde, zu übersenden und Maschinenzeit als auch Daten zur Verfügung zu stellen sowie Korrekturmaßnahmen, die der Auftragnehmer bereitstellt, einzuspielen. Der Auftragnehmer nimmt Fehlermeldungen des Kunden auf, prüft diese und meldet diese ggf. an den Softwarehersteller weiter (‚First-Level- Support‘). Der Auftragnehmer beseitigt die Fehler in angemessener Frist. Dieses gilt nicht für Fehler in den Lizenzprogrammen. Solche Fehler wird der Auftragnehmer an den Softwarehersteller melden. Hierfür gilt dann Nachfolgendes: Der Softwarehersteller wird bei Fehlern, die den Einsatz eines Programms schwerwiegend beeinträchtigen, bei Bedarf eine Umgehungslösung vor der endgültigen Korrektur bereitstellen. Der Softwarehersteller braucht Fehler, die den Einsatz eines Programms nicht schwerwiegend beeinträchtigen, erst mit der Lieferung eines neuen Programmstands zu beseitigen. Das gilt insbesondere für solche Fehler, die der Anwender bis zur Lieferung des nächsten Programmstands ertragen kann. Der Softwarehersteller wird auch für solche Fehler Umgehungslösungen über den Auftragnehmer bereitstellen, soweit das für Softwarehersteller zumutbar ist. Alle Ansprüche gegen den Auftragnehmer oder den Softwarehersteller erlöschen für solche Programme, die der Kunde ändert oder in die er sonst wie eingreift, es sei denn, dass der Kunde im Zusammenhang mit der Fehlermeldung nachweist, dass der Eingriff für den Fehler nicht ursächlich ist.

17. Schlussbestimmungen

Die Abschnitte Verschwiegenheitspflicht und Recht an Arbeitsergebnissen gelten nach Vertragsende unbegrenzt weiter. Abweichungen von unseren AGBs sind in den Vertrag mit dem Auftraggeber schriftlich aufzunehmen, andernfalls sind sie unwirksam.

18. Kundenverzeichnis

Avedium ist berechtigt, den Kunden in einem Kundenverzeichnis zu führen und dieses für Referenz- und Akquisitionszwecke zu verwenden.

19. Deutsches Recht

Es gilt ausschließlich Deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

20. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Wald-Michelbach.